Ge/Recht?

Nutzen & Grenzen des Rechts bei Klassismus

Personen im Museum, die sich Kunstwerke ansehen
Illustration: Leyla Sehar-Madau

Von Lino Agbalaka


Was ist Klassismus?

Als Klassismus versteht man eine Diskriminierung aufgrund von Klassenherkunft oder Klassenzugehörigkeit. Die Diskriminierungsform richtet sich gegen Angehörige bestimmter gesellschaftlicher Klassen, zum Beispiel einkommensarme, erwerbs- und wohnungslose Menschen oder gegen Arbeiter*innen(-Kinder).

Klassismus hat Auswirkungen auf die Lebenserwartung und begrenzt allgemein den Zugang zu Wohnraum, Bildungsabschlüssen, Gesundheitsversorgung, Macht, Teilhabe, Anerkennung und Geld (Vgl. zur Definition: Francis Seeck: Solidarisch gegen Klassismus – organisieren, intervenieren, umverteilen.).

Der Klassenbegriff wurde durch die sozialistischen Bewegungen und ihre Literatur ab dem mittleren 19. Jahrhundert geprägt und seitdem vor allem in der Soziologie, unter anderem durch Weber und Dahrendorf, weiterentwickelt. Zugleich wird ein Verständnis der Gesellschaft anhand von Klassenunterscheidungen bis heute von politisch konservativen und wirtschaftsliberalen Gruppen bekämpft. Dabei geht es häufig um die symbolische Bedeutung des Begründers der kommunistischen Wirtschafts- und Geschichtsphilosophie, Karl Marx, und seiner Denkschule für die Demokratie.[1]

Wie wird klassistische Diskriminierung im Recht behandelt?

Klassistische Diskriminierungen kommen im Berliner Kulturbereich und vielen anderen Lebensbereichen vor.

So ist etwa der Zugang, Verbleib und ein Aufstieg in Kulturberufen für Menschen ohne eine wirtschaftlich privilegierte Herkunft in Deutschland schwer. Die Gründe hierfür finden sich in der Gestalt und Dauer der üblichen Ausbildungen, der Entlohnung und informellen Zugangskriterien, die mit dem sozialen Status verknüpft sind.  Diese Ausschlüsse stellen eine Form klassistischer Diskriminierung dar.

Auch Mitglieder des Publikums, also die Rezipient*innen von Kultur, sind etwa in Form hoher Eintrittspreise oder inhaltlicher Angebote, die vor allem gehobene sozio-ökonomische Schichten ansprechen, von klassistischen Ausschlüssen betroffen.

Welche Beziehung hat Klassismus zum Recht?

Klassistische Diskriminierungen haben oft eine rechtliche Grundlage oder Ausgestaltung. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche Herstellung eines »niedrigen« sozialen Status, als auch für die praktischen Folgen dieses Status, also die konkrete Diskriminierung. Der Begriff der »Klasse« ist dem deutschen Recht bislang unbekannt, entsprechend fehlt eine rechtliche Definition. In der Sozialgesetzgebung und dem neueren Antidiskriminierungsrecht wird daher mit Begriffen gearbeitet, die eine Klassenzugehörigkeit implizieren. Ein Beispiel ist das Merkmal der »Bedürftigkeit«. Sie liegt nach § 9 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs II (»SGB II«) bei einer Person vor, die ihren »Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält«.

Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz spricht hingegen vom »sozialen Status« der Betroffenen. Auch der Begriff des sozialen Status ist nicht rechtlich definiert. Er meint aber landläufig den individuellen Zugang eines Menschen zu Beschäftigung, Wohnraum, Bildung, Gesundheitsfürsorge und anderen existenziellen Grundleistungen.

Personal und Arbeitsmarkt

Im Hinblick auf Kulturberufe spielen das im SGB II geregelte Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«) und die in Verwaltung, Kulturinstitutionen und Freier Szene häufig auftretenden Befristungen von Arbeitsverträgen eine wichtige Rolle. Im Bereich der Bühnenarbeit sind es unter anderem die aus Sicht der Beschäftigten seit Langem ‘schlechten’ Tarifabschlüsse, etwa der sogenannte »Normalvertrag Bühne«, welche einen niedrigen sozialen Status der Betroffenen mitbedingen.

Im Bereich der Ausbildung für Kulturberufe nehmen insbesondere Praktika und Volontariate eine unglückliche Doppelrolle ein: Ihre Absolvierung ist für spätere Festanstellungen oft eine unabdingbare inoffizielle Voraussetzung. Wer sie bei späteren Bewerbungen nicht vorweisen kann, ist deutlich und auch formell leicht begründbar im Nachteil. Zugleich verlangen Praktikum und Volontariat angesichts fehlender oder extrem niedriger Entlohnungen faktisch eine finanzielle Investition der Betroffenen.

Im Volontariat (in der Regel Ausbildungen im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetzes) zahlt das Land Berlin etwa fünfzig Prozent des Lohns, den eine ausgebildete Person in dieser Funktion erhält. Dies ist während oder nach  kostenintensiven Hochschulstudien eine schwer zu tragende Belastung für die Betroffenen.

Im Bereich der Praktika sieht das deutsche Mindestlohngesetz für studentische Pflichtpraktika sowie für bis zu dreimonatige »Orientierungspraktika« eine ausdrückliche Ausnahme vom Mindestlohn (Mindestlohnhöhe ab 1. Januar 2022: 9,82 Euro; ab 1. Juli 2022: 10,45 Euro) vor. Dies belastet die Betroffenen finanziell erheblich und weist ihnen – wenigstens für die Dauer dieser Praktikumszeiten – einen überaus prekären sozialen Status zu.

Im Ergebnis zählen Praktika und Volontariate deshalb zu den effektivsten klassistischen ‘Filtern’ des gesamten Kulturarbeitsmarkts: Privilegierte gehen das Risiko der unbezahlten oder prekär bezahlten Arbeitszeit gerne ein und greifen während dieser »Lehrjahre« zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einfach auf andere Geldquellen, etwa aus dem Elternhaus, zurück. Nicht-Privilegierte können sich hingegen während oder nach einem kostspieligen Studium beziehungsweise einer Ausbildung keine lange unbezahlte oder schlecht bezahlte Arbeit leisten, die keinen unmittelbaren Ausblick auf baldige Bezahlung bietet. Sie scheuen diese Stellen insbesondere dann, wenn sie alleinerziehend sind oder anderweitig die Verantwortung für die finanzielle Sicherheit Dritter tragen. Da zu den letztgenannten Gruppen überwiegend Frauen zählen, werden diese stärker vom Zugang, Verbleib und Aufstieg in Kulturberufen abgehalten. Deshalb wirken die klassistischen ‘Filter’ der Praktika und Volontariate zugleich auch deutlich sexistisch diskriminierend.

Publikum

Im Bereich der Zuschauer*innen beziehungsweise des Publikums sind klassistische Diskriminierungen weniger rechtlich fundiert. Auf Abhilfe zielen hier sowohl private Initiativen, die unverkaufte Eintrittskarten an wirtschaftlich deprivilegierte Personen verteilen, als auch wechselnde landes- und bundeseigene Programme, die freien Eintritt in Kultureinrichtungen ermöglichen. Letztere sind allein durch das jeweils geltende Haushaltsrecht legitimiert. Abgesehen von der verbleibenden Stigmatisierung Betroffener bei der Offenlegung ihres »niedrigen« sozio-ökonomischen Status, sind solche Programme zur Milderung klassistischer Ausschlüsse zu begrüßen.

Gibt es rechtliche Abhilfe gegen klassistische Diskriminierungen?

Rechtliche Regelungen gehen bisher fast nie auf klassistische Diskriminierungen ein. Die Diskriminierungsform Klassismus hat zwar eine lange Geschichte, die seit dem frühen Sozialismus im 18. und 19. Jahrhundert auch immer wieder rechtliche Regeln, z. B. zum Arbeitsschutz, hervorbrachte. Trotzdem sind heute konkrete Rechtsregeln zur Abhilfe gegen klassistische Diskriminierungen im Vergleich zu solchen gegen andere Diskriminierungen, etwa aufgrund rassistischer Zuschreibungen oder Behinderungen, selten zu finden.

Wünschenswert ist eine Schließung dieser Lücke, einerseits weil klassistische Diskriminierungen ein sehr weit verbreitetes Phänomen sind und anderseits, weil sie besonders häufig und besonders intensiv diejenigen Menschen betreffen, die zugleich aufgrund einer Behinderung, rassistischer Zuschreibungen, ihrer Geschlechtsidentität oder anderer Dimensionen diskriminiert werden (Intersektionalität).

Folgende Betrachtung zeigt die Abwehrwirkung ausgewählter Rechtsregeln gegen klassistische Diskriminierungen.

Sozialgesetzbuch (SGB)

Rechtsregeln, die in Deutschland an die soziale und wirtschaftliche Stellung Einzelner anknüpfen, sind seit den 1970er Jahren in den inzwischen dreizehn Bänden des SGB enthalten. Sie räumen zwar eine Vielzahl individueller Leistungsansprüche ein, gehen aber umgekehrt nicht auf klassistische Diskriminierungen ein und bieten auch keine Abwehrrechte. Sie erhalten die bloße Existenz bedürftiger Menschen, ohne ihnen weitergehende Chancen zum sozialen Aufstieg oder zur Verteidigung gegen klassistische Diskriminierungen einzuräumen. 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (AEMR)

Für den Zugang zu Kulturberufen kann Artikel 26 der AEMR als abstrakte Verpflichtung gelten. Danach ist das Recht auf Bildung (und Ausbildung) ein Menschenrecht. Demnach dürfen grundsätzlich alle Menschen Ausbildungen zu Kulturberufen ergreifen, was in Deutschland formal-rechtlich gesehen auch verwirklicht ist. Individuelle Ansprüche, z. B. auf kostenlosen Zugang zu Bildung oder finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Lehrmaterial, folgen aus der Rechtsnorm aber nicht. Ebenso wenig ermöglicht sie Individuen eine Abwehr von praktischen, nicht-rechtlichen Diskriminierungen im Rahmen von Ausbildungsgängen oder beim Zugang zu ihnen.

Grundgesetz (GG)

Auch das Grundgesetz und sein Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. III GG enthält keinen Hinweis auf den Begriff der »Klasse«. Lediglich Art. 20 Abs. 1 GG nähert sich begrifflich dem Thema und spricht von dem angestrebten Charakter der Bundesrepublik als »demokratischem sozialen Bundesstaat«. Aus Deutschlands Charakter als „sozialem Bundesstaat“ folgt aber kein Abwehr- oder Teilhaberecht von Menschen mit „niedrigerem sozialen Status“ gegen den Staat. Diese grundgesetzliche Feststellung ist deshalb nur in seltenen rechtlichen Grenzfragen entscheidend. Einzelne erhalten durch die Normen des Grundgesetzes gerade in der Regel keine Abwehransprüche gegen klassistische Diskriminierungen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Die Klassenzugehörigkeit zählt nicht zu den Dimensionen, an denen das AGG Diskriminierungen festmacht. Demnach bietet das Gesetz hier keinen Schutz.

Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)

Das 2020 in Kraft getretene LADG nimmt in seinem § 2 als erstes deutsches Gesetz direkt auf die Diskriminierung anlässlich der individuellen sozialen Stellung Bezug und besagt:

»Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund (...)des sozialen Status diskriminiert werden.« Als Konsequenz dieser Einbeziehung kann der soziale Status Anknüpfungspunkt positiver Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung sowie verwaltungsrechtlicher Klagen gegen Diskriminierung durch staatliche Stellen sein.

Beispiel I (Diskriminierung): Eine Schülerin wird von mehreren Angehörigen ihrer Klasse als „Sozialschmarotzerin“ bezeichnet, weil bekannt ist, dass ihre Familie Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II erhält. Auch wird sie wegen ihrer Kleidung gehänselt, die im Kontrast zu der in der Klasse üblichen teuren Markenkleidung steht. Die Klassenlehrerin und die Schulleitung schreiten trotz mehrfacher Aufforderung durch die Eltern nicht ein. In diesem Fall genügt es für die Schülerin den erlebten Sachverhalt detailliert zu schildern und so eine Diskriminierung aufgrund des sozialen Status ihrer Familie – ihrer Klassenzugehörigkeit – „glaubhaft“ zu machen, um z. B. einen Schadensersatzanspruch zu verfolgen. Eine „Glaubhaftmachung“ ist rechtlich ein herabgesetztes Beweismaß. Es bedeutet, dass das befasste Gericht die Diskriminierung nur für „wahrscheinlich“ halten muss, um einen Schadensersatz zuzusprechen. Im übrigen Verwaltungsrecht ist hierfür hingegen die volle „Überzeugung“ des Gerichts notwendig. Die Glaubhaftmachung erlaubt das Verbleiben von Zweifeln an dem dargestellten Sachverhalt, der im normalen Verwaltungsrecht eine Klageabweisung nach sich zieht. Auch kann die Schülerin sich bei der Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht durch einen Verband wie das Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB) des Türkischen Bundes Berlin (TBB) unterstützen lassen.

Beispiel II (Positive Maßnahmen): Das Land Berlin stellt anhand einer statistischen Erhebung fest, dass der Prozentsatz an schwerbehinderten Beschäftigten in Führungspositionen der Berliner Verwaltung nahe null Prozent liegt. Qualitative Untersuchungen deuten auf mehrere strukturelle Hürden für diese Personengruppe im Bereich der Aus- und Weiterbildung als wichtigste Ursachen. Daraufhin beschließt das Berliner Abgeordnetenhaus die Einführung eines neuen Paragraphen im Berliner Landesgleichberechtigungsgesetzes. Dieser sieht vor, dass Berliner Verwaltungsangestellte mit einem Grad der Behinderung über 50 einen Anspruch auf jeweils eine Berufsberatung mit Blick auf Leitungsstellen, einen Führungskräftelehrgang sowie eine zusätzliche Woche Sonderurlaub jährlich erhalten. Zudem ergeht an alle Berliner Dienststellen die Direktive, alle offenen Stellen vor ihrer Neubesetzung wenigstens für diesen Kreis von Bewerber*innen rechtzeitig auszuschreiben, selbst wenn keine öffentliche oder auch nur verwaltungsinterne Ausschreibung erfolgen soll.

Strafgesetzbuch (StGB)

Klassistische Diskriminierungen können, wenn sie als »Kundgabe, Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile« gegenüber einer feststellbaren Einzelperson geäußert werden, als Beleidigung nach § 185 Abs. 1 StGB strafbar sein. Tatsächliche Verurteilungen wegen klassistischer Beleidigungen dürften allerdings höchst selten sein, denn eine Mehrzahl der Ermittlungsverfahren wegen solcher Delikte werden die Staatsanwaltschaften im Angesicht von Personalmangel, Arbeitsaufkommen und der regelmäßig relativ geringen Schwere der Schuld gegen Geldauflagen einstellen.   Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass rechtliche Sanktionen und Abwehrrechte gegen explizit klassistische Diskriminierungen in Deutschland noch weitgehend unbekannt sind. Die einzige Ausnahme bildet im Antidiskriminierungsrecht bisher das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz.

Perspektiven:

Tarif- und Betriebsverfassungsrecht

Die Mittel gewerkschaftlicher und innerbetrieblicher Interessendurchsetzung sind rechtlich stark verankert. Sie bieten die Chance auf Abmilderung klassistischer Ausschlüsse und Diskriminierungen.

Die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und die Gründung und Unterstützung von Betriebs- und Personalräten erlaubt es Kulturschaffenden, klassistische Diskriminierungen in Betrieben und dem eigenen Arbeitsumfeld abzumildern. Dies kann in Form von – zu erstreitenden – tarifvertraglichen Regeln zum Lohn und der Arbeitszeit geschehen. Auch können Betriebs- und Personalräte Vereinbarungen zu Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, Kinderbetreuung und anderen Themen mit den Arbeitgeber*innen abschließen. Von diesen profitieren am stärksten Menschen, die klassistischen Diskriminierungen ausgesetzt sind.

Nutzung bestehender Gesetze, insbesondere des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes

Menschen, die es bereits in Kulturberufe »geschafft haben«, sollten die Einhaltung bestehender Rechtsregeln, etwa jene des Berliner LADG, des Arbeitszeitgesetzes, des Mindestlohngesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mithilfe von Betriebs- und Personalräten sowie Beratungsstellen, z. B. des Antidiskriminierungssnetzwerkes Berlin des TBB (»ADNB«), konsequent einfordern. Ausgangspunkte hierfür können unmittelbare klassistische Ausschlüsse sein.

Beispiel I (LADG): Ein staatlicher Vermieter fordert von einer Bildhauerin für die Vermietung von kombinierten Arbeits- und Wohnräumen einen Gehaltsnachweis von mindestens 5000 Euro brutto monatlich für die letzten sechs Monate vor Vertragsbeginn. Diese Forderung steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu dem Vermietungsvertrag. Sie schließt Aspirant*innen mit mittleren und niedrigen Einkommen aus und verstößt deshalb gegen das Diskriminierungsverbot des LADG.

Verbreiteter sind allerdings mittelbare Ausschlüsse, also etwa Zugangshürden wegen fehlender Ausbildungsstationen in der Biografie, die Betroffenen Anlass geben, sich gegen klassistische Diskriminierungen zu wehren.

Beispiel II (LADG): Im Bewerbungsgespräch für eine Stelle als persönliche Referentin des Intendanten einer Berliner Kultureinrichtung scheitert eine hochqualifizierte Bewerberin in der letzten Bewerbungsrunde. Auf Nachfrage erfährt sie, dass ihre Eignung keinem Zweifel unterliege. Es fehle ihr aber im Vergleich zu der letztlich erfolgreichen und im Übrigen gleich qualifizierten Bewerberin ein Volontariat in einem renommierten Verlagshaus im englischsprachigen Ausland. Vergleichbare Volontariate seien in diesem Beispiel bekanntermaßen stets unbezahlt und einjährig ausgestaltet. Auch in diesem Beispiel liegt eine indirekte Diskriminierung wegen der Klassenzugehörigkeit der Bewerberin vor.


[1]     Vgl. die anschauliche Debatte um die Erwähnung der Zeitung „Junge Welt“ im jährlichen Bericht des Bundesamts für Verfassungsschutz, welches dem konservativ geführten Bundesinnenministerium untersteht: https://www.sueddeutsche.de/medien/junge-welt-verfassungsschutz-1.5296592, zuletzt aufgerufen am 15.09.2021.