Förderrichtlinien

Förderrichtlinien der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung über die Gewährung von Zuwendungen aus dem
Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung

1.  Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1     Grundlagen

Das Land Berlin gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) nach Maßgabe des weiterentwickelten Rahmenkonzepts Kulturelle Bildung des Berliner Senats 2016, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO eine Zuwendung zur Förderung kultureller Projekte mit aktiver Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis einschließlich 27 Jahre.

Für die Weitergabe der Mittel muss die Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung über Anträge von Projektträgern kultureller Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen des Projektfonds Zuwendungen

  • im eigenen Namen
  • ausschließlich durch Zuwendungsbescheide
  • ausschließlich zur Projektförderung

entscheiden.

Der Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung fördert Projekte und Maßnahmen, die ausschließlich im Tandem von Partnern aus dem Kunst- und Kulturbereich einerseits sowie aus dem Bildungs- und/oder Jugendbereich andererseits konzipiert und durchgeführt werden. Kulturpartner sind Kulturinstitutionen oder freie Kulturschaffende. Zu den Bildungspartnern zählen Kindertagesstätten (Kitas), Schulen und andere Bildungseinrichtungen. Zu den Jugendpartnern zählen Kinder- und Jugendeinrichtungen.

Entscheidend bei der Bewertung der beantragten Vorhaben sind in erster Linie ihre thematischen, künstlerischen und pädagogisch-partizipativen Qualitäten im Kontext aktueller gesellschaftlicher Fragestellungen.

Dabei wird auf eine stadtweit möglichst ausgewogene Verteilung geförderter Vorhaben sowie auf eine möglichst breite Abbildung der Diversität der Stadtgesellschaft geachtet.

Der Fonds verfolgt folgende Zielrichtungen:

  • Förderung innovativer, temporärer Kooperationsprojekte (Fördersäule 1),
  • Förderung von Akteur*innen, die in der Förderpraxis unterrepräsentiert sind (Fördersäule 1 Modul 1plus),
  • Förderung von Struktur bildenden, längerfristig angelegten, modellhaften Projekten von stadtweiter Bedeutung (Fördersäule 2),
  • Förderung zum Anschub dauerhafter Partnerschaftsprogramme zur Implementierung Kultureller Bildung in Kultur-, Bildungs- und Jugendeinrichtungen (Fördersäule 2 Modul 2plus),
  • Förderung von kleineren Projekten mit bezirklichen Akteur*innen des Kultur- und Bildungs- sowie Jugendbereiches (Fördersäule 3).

Antragstellende haben keinen Anspruch auf Zuwendungsgewährung. Vielmehr entscheidet die Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung. Sie entscheidet als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung der Förderempfehlungen durch die Vergabegremien des Fonds (siehe Punkt 1.3).

1.2     Struktur des Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung

Die Förderung aus Mitteln des Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung erfolgt in drei Fördersäulen. Für alle Säulen gilt gleichermaßen eine maximale Projektlaufzeit von zunächst 12 Monaten.

1.2.1  Projektförderung in der Fördersäule 1

Gefördert werden Kooperationsprojekte mit einem innovativen Ansatz. Innovation kann sich im aktuellen Projektinhalt, in einer neuen künstlerischen Herangehensweise oder einem neuartigen pädagogischen Ansatz zeigen, aber auch in einer neuartigen Konstellation zusammenarbeitender Partner oder Einbindung unterrepräsentierter Zielgruppen.

Die Fördersumme pro Projekt beträgt in der Regel zwischen 5.001 € und 23.000 €. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jury eine höhere Fördersumme empfehlen.

In der Regel werden Projektförderungen in der Fördersäule 1 zweimal jährlich ausgeschrieben.

Erfolgreiche Projekte können mit einem weiterentwickelten Konzept erneut eine Förderung beantragen.

1.2.2  Fördersäule 1 – Modul 1plus („Durchstarten“)

Gefördert werden unterrepräsentierte Akteur*innen der Kulturellen Bildung, die aufgrund von Barrieren noch keinen Zugang zum regulären Vergabeverfahren haben und in ihrer Arbeit u.a. Teilnehmende aus unterrepräsentierten Gruppen erreichen. Das Förderangebot richtet sich mehrheitlich an junge Antragstellende bis einschließlich 27 Jahre, die noch keine oder wenig Erfahrung in der Beantragung von Fördermitteln haben, Antragstellende mit Behinderung und Antragstellende mit Flucht- oder Migrationserfahrungen. Die Zielgruppendefinition basiert auf statistischen Erhebungen unter den geförderten Akteur*innen und wird bei Bedarf angepasst. Die Fördersumme beträgt je nach Dauer pro Vorhaben zwischen 1.000 € und maximal 12.000 €. Die Förderung ist in diesem als Einstiegsförderung konzipierten Modul nur einmalig möglich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 1.2.1.

1.2.3  Projektförderung in der Fördersäule 2

Gefördert werden strukturbildende Projekte von stadtweiter Bedeutung, die in die ganze Stadt hineinwirken und/oder stadtweite Kooperationspartner und Aktionsorte verbinden, das heißt, die

  • eine Pilotphase erfolgreich abgeschlossen haben, also erprobt sind und/oder
  • auf Kontinuität aufbauen und/oder
  • strukturelle Defizite aufspüren und ihnen entgegenwirken und/oder
  • impulsgebend und/oder modellhaft sind.

Stadtweit bedeutet: In die Projektvorhaben sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von mindestens sechs Bildungs- und/oder Jugendeinrichtungen aus mindestens sechs Berliner Bezirken als Teilnehmende einbezogen. In begründeten Ausnahmefällen können Projektvorhaben in weniger als sechs Bezirken gefördert werden.

Der Beirat des Projektfonds berät auf Grundlage der fachlichen Empfehlungen der Jury über die Förderung und spricht seinerseits eine Empfehlung aus.

Die Fördersumme pro Projekt beträgt in der Regel mehr als 23.000 EUR.

Projektförderungen in Fördersäule 2 werden in der Regel einmal jährlich vergeben. Eine Anschlussförderung kann unter der Voraussetzung einer Weiterentwicklung des Projektinhalts bis zu zwei Folgejahre vergeben werden.

Auf Empfehlung des Beirats können Projekte extern evaluiert werden.

1.2.4 Fördersäule 2 – Modul 2plus

Gefördert wird der Anschub von Partnerschaftsprogrammen mit sichtbarem Entwicklungspotential für eine dauerhafte Zusammenarbeit von Kulturinstitutionen mit Kindertagesstätten, Schulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen oder Kinder- und Jugendeinrichtungen zur Implementierung von Kultureller Bildung in den beteiligten Einrichtungen.

Die Anzahl der Kooperationspartner aus dem Bereich Bildung und/oder Jugend liegt bei mindestens drei Einrichtungen.

Die geförderten Partnerschaften müssen sich strukturell in den beteiligten Einrichtungen verankern (bspw. auf der Leitungsebene, im Programm, durch Vorhalten von Eigenmitteln bzw. institutionell geförderter personeller, räumlicher sowie sonstiger materieller Ressourcen, bei der Publikumsansprache).

Die Projektförderung wird im Sinne einer Anschubförderung jeweils für ein Jahr gewährt: Im ersten Jahr können bis zu 80% der Gesamtausgaben, im zweiten Jahr bis zu 50% und im dritten Jahr bis zu 30% der Gesamtausgaben gefördert werden. Maximal die Hälfte der Eigenmittel kann durch Personalausgaben gedeckt werden, sofern deren Beitrag zum Projekt explizit ausgewiesen ist.

Anschlussförderungen mit demselben Projektinhalt können für bis zu zwei Folgejahre vergeben werden. Die Anschlussförderung muss jeweils für das Folgejahr im Rahmen des regulären Verfahrens neu beantragt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 1.2.3.

1.2.5  Projektförderung in der Fördersäule 3

Die Mittel der Fördersäule 3 werden den Berliner Bezirken im Wege der Auftragswirtschaft bereitgestellt und von diesen verwaltet.

Gefördert werden kleinere Kooperationsprojekte in Kitas bzw. Bildungs- oder Jugendeinrichtungen im Verbund mit Kultureinrichtungen, Künstler*innen und Akteur*innen der Kulturwirtschaft, wobei die Projekte für die und im engen Kontakt mit den in den Bezirken lebenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erarbeitet werden sollen.

Um Doppelantragstellungen zwischen den Fördersäulen oder innerhalb der Fördersäule 3 zu vermeiden, muss der Sitz der am Projekt beteiligten Kitas bzw. Bildungs- oder Jugendeinrichtung eindeutig angegeben werden.

Die Fördersumme pro Projekt beträgt bis zu 5.000 €.

1.3     Gremien der Fördersäulen 1, 2 und 3

1.3.1  Beirat

Der Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung hat einen Beirat, der durch die für Bildung, für Jugend und Familie sowie für Kultur zuständigen Staatssekretär*innen für zwei Jahre berufen wird.

Der Beirat berät die Förderschwerpunkte des Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung unter Beachtung der Zielstellungen des Förderprogramms.

Der Beirat spricht Förderempfehlungen zu Projektförderungen der Fördersäule 2 sowie 2plus gemäß der in dieser Förderrichtlinie ausgeführten Förderkriterien aus.

Der Beirat hat eine Geschäftsordnung, die von den für Bildung, für Jugend und Familie sowie für Kultur zuständigen Senatsverwaltungen erlassen wird.

1.3.2  Jury

Der Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung hat eine Jury, die durch den Beirat für zwei Jahre berufen wird, und eine Junge Jury, die für ein bis zwei Jahre durch die Jury berufen wird.

Die Mitglieder der Jury müssen aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung in der Lage sein, die Förderungswürdigkeit von Projekten im Sinne der Fördergrundsätze beurteilen zu können. Die Zusammensetzung der Jury soll die Diversität der Stadt abbilden. Die Mitglieder der Jungen Jury müssen aufgrund von Erfahrungen oder Qualifikationen bezüglich künstlerischer Projektarbeit oder anderer Beteiligungsformate in der Lage sein, die Beteiligung junger Menschen in künstlerisch-pädagogischen Projekten im Sinne der Fördergrundsätze beurteilen zu können. 

Die Jury spricht Förderempfehlungen zu Projektförderungen der Fördersäule 1 und des Moduls 1plus aus. Die Jury gibt ein Votum zu Anträgen der Fördersäule 2 und des Moduls 2plus für den Beirat ab. Die Jury hat eine Geschäftsordnung, die von den für Bildung, Jugend sowie Kultur zuständigen Senatsverwaltungen erlassen wird.

1.3.3  Bezirkliche Vergabegremien

Die für Schul- und für Jugendangelegenheiten sowie für Kultur zuständigen bezirklichen Organisationseinheiten entscheiden unter Hinzuziehung externer Sachverständiger gemeinsam über die Förderungen der Fördersäule 3 gemäß den in dieser Förderrichtlinie ausgeführten Förderkriterien. Die externen Sachverständigen müssen aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung in der Lage sein, die Förderungswürdigkeit von Projekten im Sinne der Fördergrundsätze beurteilen zu können. Mitglieder der Vergabegremien, die Beschäftigte eines öffentlichen Arbeitgebers sind, erhalten keine Aufwandsentschädigung. Sofern externe Mitglieder der bezirklichen Vergabegremien eine Aufwandsentschädigung erhalten sollen, darf diese nicht aus Mitteln des Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung geleistet werden.

1.4     Geschäftsstelle des Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung

Die Geschäftsstelle des Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung bei der Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung unterstützt den Beirat und die Jury bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

  • Die Geschäftsstelle berät die Antragstellenden in Verfahrensfragen.
  • Die Geschäftsstelle überprüft den fristgerechten Eingang der Anträge und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, sofern es sich um die Beantragung von Fördermitteln aus den Fördersäulen 1, 1plus, 2 und 2plus handelt. Der fristgerechte, vollständige Antragseingang wird den Antragstellenden schriftlich bestätigt.
  • Die Geschäftsstelle erteilt die Zuwendungsbescheide für Förderungen aus Mitteln der Fördersäulen 1, 1plus, 2 und 2plus nach dem geltenden Zuwendungsrecht des Landes Berlin in Erfüllung der Förderrichtlinien und veranlasst die Mittelausreichung.
  • Die Geschäftsstelle prüft die Verwendungsnachweise der aus den Fördersäulen 1, 1plus, 2 und 2plus geförderten Projekte.
  • Die Geschäftsstelle kann dem Beirat vorschlagen, welche aus Mitteln des Fonds geförderten Projekte evaluiert werden sollen.
  • Die Geschäftsstelle leistet fördersäulenübergreifende Öffentlichkeitsarbeit.

Die Bezirke unterstützen die Geschäftsstelle des Projektfonds, indem sie die fristgerechte Übermittlung relevanter Informationen sicherstellen.

2.  Gegenstand der Förderung

  • Der Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung fördert Projekte kultureller Selbstbestimmungs- und Vermittlungspraxis, die von der alltäglichen Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehen. Die Projekte sollen von und mit in Berlin lebenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erarbeitet werden, wobei insbesondere bei generationsübergreifenden Projekten die Einbeziehung von Menschen, die älter als 27 Jahre sind, grundsätzlich möglich ist. Menschen über 27 Jahre sollen dabei jedoch nicht mehrheitlich einbezogen werden.
  • Der Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung verfolgt das Ziel, dass alle in Berlin lebenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ihr Recht auf aktive und kreative Beteiligung am gesellschaftlichen und kulturellen Leben – unabhängig von ihrer sozialen und ökonomischen Situation oder ihrem aufenthaltsrechtlichem Status – verwirklichen können.
  • Die heutigen Lebensrealitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind oft durch das Zusammenwirken einer Vielzahl von Traditionen, Werten und Normen in der familiären, nachbarschaftlichen und schulischen Umgebung gekennzeichnet. Aus dem Projektfonds werden bevorzugt solche Projekte gefördert, die darauf mit den vielfältigen künstlerischen Kommunikations- und Ausdrucksformen des Förderspektrums Bezug nehmen.
  • Projekte, die einen aktiven und wertschätzenden Umgang mit Diversität verfolgen, erfahren besondere Berücksichtigung.
  • In Umsetzung der Zielsetzung des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin werden Projekte besonders berücksichtigt, die auf die strukturelle Benachteiligung und besonderen Bedingungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Migrations- und Fluchterfahrungen bzw. von ebensolchen Künstler*innen reagieren.
  • Der Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung fördert Projekte, die in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderrechtskonvention einen Beitrag zur Erhaltung und Weiterentwicklung der kulturellen Chancengleichheit, der demokratischen Kultur und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Berlin leisten. Dies schließt die Teilhabe und Verantwortung aller beteiligten Akteur*innen  ein.
  • Der Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung unterstützt Projekte und Maßnahmen, die in schulischen und außerschulischen Bildungszusammenhängen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Bedingungen schaffen, in denen sie kulturelle Kompetenzen entwickeln sowie ihre ästhetische Wahrnehmung und Urteilskraft schärfen können.
  • Gefördert werden innovative, experimentelle Non-Profit-Kooperationsprojekte von Kitas, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen im Verbund mit Kultureinrichtungen, Künstler*innen sowie Akteur*innen der Kulturwirtschaft (sog. „Tandem-Projekte“).
  • Berücksichtigt werden als Projekte auch Künstlerresidenzen oder Dependancen von Kulturinstitutionen in Bildungs- und Jugendeinrichtungen, die unter der aktiven Beteiligung junger Menschen umgesetzt werden und nachhaltig in die Einrichtungen hineinwirken.
  • Berücksichtigt werden Konzepte aller künstlerischen Sparten sowie spartenübergreifende, interdisziplinäre und themenorientierte Vorhaben. Neue und spartenübergreifende Ansätze finden besondere Berücksichtigung.

Die Projekte sollen – so möglich – geeignete Präsentations- und Dokumentationsformen einschließen, Impulse für ein breites Publikum geben und eine Fachöffentlichkeit über Berlin hinaus interessieren.

Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte sowie Tagungen, Kongresse oder Symposien sind nur in Verbindung mit aktiven Beteiligungsmodulen förderfähig. Es wird empfohlen, dafür zusätzliche Drittmittel zu akquirieren.

Reine strukturaufbauende Maßnahmen wie zum Beispiel Auf-, Ausbau und Pflege von Verbandsstrukturen ohne Beteiligung von jungen Menschen oder internationale Jugendaustauschprojekte ohne künstlerische Praxisanteile entsprechen nicht den Zielen des Projektfonds und werden daher nicht gefördert.

3.  Zuwendungsempfänger/Letztempfänger

Fördermittel im Wege der Zuwendung nach § 44 LHO können u.a. nachfolgend genannte Einrichtungen erhalten:

  • Kunst-/Kulturinstitutionen und -Initiativen außerhalb der Verwaltung Berlins
  • natürliche Personen (freie Kunstschaffende)
  • Kitas von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
  • Fördervereine öffentlicher Berliner Schulen, Kitas oder anderer öffentlicher Kultur, Jugend- und Bildungseinrichtungen
  • Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe (u.a. von Jugendfreizeiteinrichtungen, Trägern von Unterkünften, Betreuungs- und Beratungsstellen für geflüchtete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)
  • Bildungs- und Jugendvereine bzw. -Initiativen
  • Privatschulen
  • Akteur*innen der Kulturwirtschaft und
  • der Öffentlichkeit zugängliche private Bibliotheken.

Einen Antrag stellen kann nur, wer im Sinne der Landeshaushaltsordnung Berlin Zuwendungsempfänger, also eine Stelle außerhalb der Verwaltung ist (§ 23 LHO). Damit kommen als Zuwendungsempfänger nicht in Betracht: Bezirksämter, Volkshochschulen, öffentliche Musikschulen, öffentliche Schulen, Kitas, Jugendfreizeiteinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft, öffentliche Bibliotheken, nachgeordnete Kultureinrichtungen. Ist ein Projektbeteiligter eine solche Einrichtung, kann der Förderverein der Einrichtung einen Antrag einreichen.

Bildungseinrichtungen können selbst Zuwendungsempfänger sein, wenn sie einen Träger haben, der nicht das Land Berlin ist (z. B. eine Privatschule).

4.  Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1     Zuwendungsart

Projektförderung

4.2     Finanzierungsart

 

Grundsatz

Ausnahme mit eingehender Begründung

Fördersäule 1

Teilfinanzierung als Fehlbedarfsfinanzierung

Teilfinanzierung als Anteilsfinanzierung

Fördersäule 1/ Modul 1plus

Teilfinanzierung als Festbetrag

-

Fördersäule 2 und

Fördersäule 2/ Modul 2plus

Teilfinanzierung als Fehlbedarfsfinanzierung

Teilfinanzierung als Anteilsfinanzierung

Fördersäule 3

Teilfinanzierung als Fehlbedarfsfinanzierung

Teilfinanzierung als Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung

4.3     Form der Zuwendung

Zuschuss

4.4     Mittelverteilung zwischen den Fördersäulen; Mittel für Evaluierung

  • Es wird festgelegt, dass die jährlich für die Fördersäulen 1 und 2, einschließlich der dazugehörigen Plus-Module, zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis 2:1 stehen. Sofern Sondermittel im Rahmen der Haushaltswirtschaft bereitgestellt werden, gilt es, diese in einem von der Bildungs-, Jugend- und Kulturverwaltung festzulegendem Verhältnis zwischen den Fördersäulen 1 und 2, einschließlich deren Plus-Module, aufzuteilen.
  • Für die Fördersäule 3 sind bis zu 540.000 € jährlich vorgesehen. Bei der Bereitstellung von Sondermitteln im Rahmen der Haushaltswirtschaft wird die Fördersäule 3 in entsprechendem Maße beteiligt.
  • Auf Beiratsbeschluss stehen der Geschäftsstelle zur Beauftragung Dritter oder zur Erfüllung im Rahmen eigener Ressourcen Mittel in Höhe von bis zu 60.000 € jährlich für die Evaluierung von aus dem Projektfonds geförderten Projekten sowie für diversitätsorientierte Beratungs-, Qualifizierungs- und Vernetzungsdienstleistungen von Projekten im Sinne dieser Förderrichtlinie zur Verfügung. Nicht verausgabte Mittel werden für die Projektförderung verwendet.

4.5     Bemessungsgrundlage

4.5.1  Fördersäulen 1, 2, 2plus und 3

Zuwendungsfähig sind nur die dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstehenden, zur Durchführung des Projekts notwendigen Aufwendungen (zuwendungsfähige Ausgaben). Die Finanzierungsbeteiligung durch Dritte ist im Finanzierungsplan darzustellen.

Zuwendungsfähig können sein:

  • Personalausgaben, zum Beispiel auch von festangestellten, in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter*innen in Höhe des für das Projekt aufgewendeten Zeitanteils; Honorarausgaben z. B. für die Projektleitung, die Durchführung von Workshops, die Dokumentation, die Öffentlichkeitsarbeit, die Buchhaltung, die Vor- und Nachbereitung, Auf- und Abbau etc. Für künstlerische oder kulturpädagogische Leistungen darf pro 60 Minuten ein Honorar in Höhe von bis zu maximal 30,00 € veranschlagt werden; Ausnahmen werden nur in begründeten Fällen zugelassen. Vor- und Nachbereitungszeiten wie z. B. Absprachen im Team, Projektreflexion, Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation und Präsentation sind angemessen zu berücksichtigen. Alle Anträge und Finanzierungspläne werden auf ihre Richtigkeit überprüft, u. a. auch auf die Einhaltung des vorgegebenen Honorarsatzes. Die Geschäftsstelle des Projektfonds bzw. die zuständigen Stellen des jeweiligen Bezirks treffen hierüber eine Entscheidung und teilen sie dem Zuwendungsempfänger mit. Pauschalbeträge werden nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt, z. B. für die Erstellung der Dokumentation, für einen Film über das Projekt etc.
  • Sachausgaben, insbesondere Projekt- und Büromaterial, Porto, Telefon (grundsätzlich nur Einzelnachweis, ggf. Prepaidkarte), Gebühren und Beiträge (Künstlersozialkasse, Sonderkonto, GEMA), Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation, Transporte, Fahrtausgaben (nicht Arbeitswege), erforderliche Verpflegung (nur für Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene). Die Anschaffung technischer Kleingeräte ist bis zu 100 € brutto je Gerät zuwendungsfähig, je Projekt insgesamt aber höchstens bis zu 1.000 €. Ansonsten werden die Miete oder förderfähige Ausgaben für die projektbezogene Nutzung technischer Geräte (z. B. PC, Laptop, Kamera, Beamer und deren Peripherie), bemessen an der Nutzungsdauer in Anlehnung an die Abschreibungskosten, als zuwendungsfähig anerkannt.
  • Hohe Druckausgaben für Dokumentationen (Broschüren, DVDs, CDs) werden nur noch in begründeten Ausnahmefällen gefördert. Hier ist das Verhältnis von Aufwand (Ausgaben) und Nutzen (Auflage, Vertrieb) ausschlaggebend. Bevorzugt sollten dafür digitale Formate und Verbreitungsmedien, z. B. Kubinaut, genutzt werden.

In der Fördersäule 1 Modul 1plus erfolgt die Förderung ausschließlich in Form einer pauschalierten Abgeltung der mit dem Förderantrag geltend gemachten voraussicht-lichen förderfähigen Projektausgaben.

5.  Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1     Ausschließende Bedingungen

  • Ausgeschlossen ist eine Förderung solcher Vorhaben, die von kulturellen Institutionen, schulischen Einrichtungen sowie Trägern der Jugendarbeit in Berlin im Rahmen ihrer Regelaufgaben aus Eigenmitteln zu realisieren sind.
  • Ausgeschlossen ist eine Bezuschussung von Eintrittsgeldern aus Projektmitteln für den Besuch von (Kultur-)Veranstaltungen. Ausgenommen von dieser Regel sind Besuche von (Kultur-)Veranstaltungen, die Bestandteil der Projektdurchführung sind.

5.2     Weitere Zuwendungsbedingungen

  • Mittel des Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung dürfen nicht zur Kompensation anderer Landes- und/oder bezirklicher Mittel oder anderer Förderprogramme eingesetzt werden.
  • Antragsbedingung ist die Beschreibung eines gemeinsam erarbeiteten, nicht gewinnorientierten Kooperationsprojektes im Tandem von Partnern aus dem Kunst- und Kulturbereich einerseits sowie aus dem Bildungs- und/oder Jugendbereich andererseits. „Letters of intent“ (Absichtserklärungen) von zusätzlichen Kooperationspartnern sind dem Antrag beizufügen. Dies trifft auf Einzelpersonen wie Einrichtungen zu.
  • Die Förderung setzt in der Regel eine angemessene finanzielle Eigenleistung voraus. Diese nicht baren Eigenleistungen (Personal- und Sachausgaben) sind im Finanzierungsplan als solche zu kennzeichnen und gesondert auszuweisen. Es wird erwartet, dass Antragstellende bzw. (Tandem-) Projektpartner, die Einrichtungen der öffentlichen Hand, aus Mitteln der öffentlichen Hand institutionell geförderte Einrichtungen oder aus Mitteln des privaten Sektors geförderte Einrichtungen sind, darüber hinaus einen angemessenen Eigenanteil als bare Leistung (Eigenmittel) einbringen.
  • Die Antragstellung hat rechtzeitig vor Projektbeginn schriftlich auf einem von der Geschäftsstelle des Projektfonds (für die Fördersäulen 1 und 2 nebst Modulen 1plus und 2plus) bzw. von den Bezirken (für die Fördersäule 3) zur Verfügung gestellten (elektronischen) Formblatt zu erfolgen. Hierbei sind die von der Geschäftsstelle bzw. den Bezirken gesetzten Bewerbungsfristen zu beachten.
  • Nur vollständig ausgefüllte Anträge können berücksichtigt werden. Alle Angaben werden grundsätzlich vertraulich behandelt und dienen ausschließlich Entscheidungs- bzw. Förderungszwecken. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt werden.
  • Die/Der Zuwendungsempfänger*in hat sicherzustellen, dass das geplante Projekt angemessen vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet wird. Soweit es sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handelt, ist die Sicherstellung einer angemessenen öffentlichen Ankündigung Teil der Vorbereitung der Veranstaltung. Zu diesem Zweck haben die Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung und die Bezirke eine entsprechende Auflage in die Bewilligungsbescheide aufzunehmen.
  • Projektbezogen werden mit Blick auf AV Nr. 11a zu §44 LHO Zielerreichungswerte festgesetzt, die im Sinne einer Erfolgskontrolle überprüft werden. Die/der Zuwendungsempfänger*in hat das Projekt und seine Durchführung auf dem von der Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung bzw. den Bezirken für die Erfolgskontrolle bereitgestellten Erfolgskontrollbogen zu bewerten. Der Erfolgskontrollbogen ist für alle Zuwendungsempfänger*innen verbindlich und von diesen auszufüllen. Zu diesem Zweck haben die Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung und die Bezirke eine entsprechende Auflage in die Bewilligungsbescheide aufzunehmen.

6.  Verfahren

6.1     Antragsverfahren

6.1.1  Förderanträge für die Fördersäulen 1 und 2

Der Antrag muss im Original (nicht Entwurfsansicht), von beiden Partnern unterschrieben und vollständig vorliegen. Sie sind jeweils an folgende Adresse zu richten:

Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung

Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung

Geschäftsstelle

Spandauer Damm 19

14059 Berlin

Informationen zum Antrags- und Vergabeverfahren und zu den Förderbedingungen sowie Kontaktdaten für weitere Informationen und Beratung werden unter der Internetadresse www.projektfonds-kulturelle-bildung.de veröffentlicht.

6.1.2  Förderanträge für die Fördersäule 3

Die Bezirke regeln das Vergabeverfahren von Fördermitteln individuell. Informationen hierüber werden über die Internetseite www.projektfonds-kulturelle-bildung.de bekannt gegeben und durch weiterführende Links zur bezirklichen Ausschreibung ergänzt.

Die Bezirke erteilen die Zuwendungsbescheide für Förderungen aus Mitteln der Fördersäule 3 nach dem geltenden Zuwendungsrecht des Landes Berlin und veranlassen die Mittelausreichung und Verwendungsnachweisprüfung (vgl. Nr. 6.2).

Die Bezirke sind verpflichtet, Mittelbindungen durch Vertragsabschluss oder Erlass von Zuwendungsbescheiden unverzüglich als Festlegung in ProFiskal zu buchen. Im Interesse einer möglichst vollständigen Nutzung der Mittel kann die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Übermittlung einer Mittelabflussprognose bis Jahresende erbitten. Soweit die Prognose trotz Erinnerung nicht übermittelt wird, kann die Senatsverwaltung das Unterkonto, auf dem die Mittel zur Bewirtschaftung bereitgestellt wurden, sperren.

Beobachtet die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erhebliche Probleme der Mittelverwendung, fragt sie bei den Bezirken mit Fristsetzung ab, ob die bereit gestellten Mittel noch benötigt werden. Auf der Basis des Rücklaufs erfolgt eine Anpassung der Mittelzuweisung.

6.2     Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 LHO mit seinen Ausführungsvorschriften, § 14 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) und die Leistungsgewährungsverordnung (LGV) sowie das Gesetz für das Verfahren in der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) – insbesondere §§ 48 bis 49 a VwVfG des Bundes –, die zum Haushalts- und Zuwendungsrecht erlassenen sonstigen Verwaltungsvorschriften, insbesondere das Haushaltswirtschaftsrundschreiben, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.  Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinien treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Berlin,

Joe Chialo

Senator für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt